ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Offsetdruckerei Schwarzach GmbH (im folgenden "Der Auftragnehmer")

I. GELTUNGSBEREICH
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Offsetdruckerei Schwarzach Gesellschaft mbH (im Folgenden „der Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-  oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
  4. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
  5. Bei Lieferungen des Auftragnehmers in das EU-Ausland ist der Auftraggeber bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die gegenständliche Lieferung relevanten rechtlichen Vorschriften des Lieferstaates mitzuteilen, welche vom EU-Standard abweichen.
II. PREISE
  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  2. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  3. Generell gelten Preisangebote als verbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.
  4. Der Auftraggeber genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (zB kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhungen, gestiegene Rohstoffkosten etc.) nach Abgabe des Angebots, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorherige Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
  5. Sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Lagerung von Produkten für die Dauer von bis zu sechs Monaten im Preis inbegriffen.
III. FAKTURIERUNG UND ZAHLUNG
  1. Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem er vollständig oder teilweise liefert.
  2. Die Zahlung ist prompt nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
  3. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrags.
  4. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen oder die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  5. Zahlungsverzug tritt binnen 14 Tagen nach Zugang der Faktura beim Auftraggeber – auch ohne gesonderte Mahnung – ein. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Für Mahnungen wird eine Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 40,00 verrechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes und der eingeschalteten Rechtsvertretung zu ersetzen.
IV. AUFTRAGSABWICKLUNG
  1. Vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden.
  2. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhalts einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich und schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen sechs Tagen widersprochen werden.
  3. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer mit der Erklärung „Gut zum Druck“ zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber verschuldete oder verursachte Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Erklärung „Gut zum Druck“ gilt auch bei Korrekturen für das Produkt als Ganzes.
  4. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Wird vom Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch das Fertigungsverfahren bedingt sind. Für verbindliche Vorlagen muss zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
  5. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, zu Lasten des Auftraggebers. Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden. Der Auftragnehmer gewährleistet den ordnungsgemäßen Aufdruck des EAN-Balken-Code oder des QR-Codes in handelsüblicher Qualität. Stellt der Auftraggeber die Druckoriginale einschließlich eines digitalen Datensatzes als Original zur Verfügung, hat er deren Qualität und Richtigkeit zu vertreten.
  6. Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge kommen. Lieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Erfüllung durch den Auftragnehmer dar. Der Auftraggeber hat den Preis für die tatsächlich gelieferte Ware zu bezahlen.
V. LIEFERUNG, ANNAHME UND LAGERUNG
  1. Sofern kein Liefertermin vereinbart wird, gilt als Lieferzeit der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Auftraggeber. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls erst nach Erteilung des „Gut zum Druck“ durch den Auftraggeber und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführungen des Auftrags erforderlichen Arbeitsunterlagen beim Auftragnehmer. In die Lieferfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, in denen der Auftraggeber Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei Änderung des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferzeit schriftlich zu vereinbaren.
  2. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  3. Fälle höherer Gewalt, sowie Streiks, Aussperrungen, unvorhergesehener Maschinenschaden, Unmöglichkeit der Rohstoffbeschaffung, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen und dergleichen entbinden den Auftragnehmer ganz oder teilweise von der Einhaltung seiner Lieferverpflichtungen.
  4. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersendete oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und geht damit die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
  7. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckarbeiten, Druckplatten, Papiere, Stanzwerkzeuge, Klischees, etc. nach Durchführung des Auftrags zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Verrechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für drei Monate. Auch die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung der Daten erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht fristgerecht bezahlt.
  8. Wenn eine vorübergehende Einlagerung (max. sechs Monate) beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser nicht für Schäden, die trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung der Ware entstanden sind.
  9. Wird die Ware längere Zeit gelagert, können bei der weiteren Verarbeitung Beeinträchtigungen (zB Farbveränderungen, schlechtere Laufeigenschaften, eingeschränkte Verklebbarkeit) auftreten. Sofern die weitere Verarbeitung der Ware daher aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Lieferzeitpunkt bzw. Abrufzeitpunkt erfolgt, oder sofern wiederum aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Ware vor der weiteren Verarbeitung mehr als sechs Monate auf Lager liegt, gelten derartige Beeinträchtigungen der Ware als vertragsgemäß akzeptiert.
VI. QUALITÄT

Die Lieferung fehlerhafter Waren bis zum Ausmaß von 2% der Gesamtmenge kann nicht beanstandet werden.

VII. GEWÄHRLEISTUNG
  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der der Erklärung „Gut zum Druck“ auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Erklärung „Gut zum Druck“ anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind binnen drei Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, beim Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden.
  3. Die Gewährleistungsfrist wird mit sechs Monaten ab Lieferung bzw. Abholbereitschaft festgelegt. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
  4. Bei gerechtfertigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
  5. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
VIII. HAFTUNG
  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Personenschäden. Die Haftung verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger.
  2. Werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klagsweise geltend gemacht werden.
  3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nicht.
  4. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  5. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch die mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
  6. Es gelten die gleichen Grundsätzen für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
IX. AUFTRAGSUNTERLAGEN

Für die Verwahrung aller Auftragsunterlagen, wie zB. Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Datenträger und sonstige Unterlagen, haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der vier Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie der Wiederverwendung dienende Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

X. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, so kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gelöst werden.

XI. EIGENTUMS- UND URHEBERRECHT
  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Datenträger, Druckplatten, Stanzwerkzeuge, Klischee und andere für den Produktionsprozess erforderlichen Behelfe, sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, sofern der Auftraggeber nicht einen Wertersatz geleistet hat bzw. sie nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
  2. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Werkzeuge zur Herstellung von Produkten zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Werkzeuge herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
XII. EIGENTUMSVORBEHALT, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern.
  2. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
  3. Der Auftraggeber  ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer in geeigneter Form (zB Buchvermerk) zu dokumentieren und dem Vertragspartner des Auftraggebers auf Wunsch des Auftragnehmers spätestens anlässlich der Rechnungslegung an ihn bekannt zu geben.
  4. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.
  5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Klischees, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XIII. IMPRESSUM

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf den zur Ausführung gelangenden Produkten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
  3. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbedingungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
  5. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.