Allgemeine Einkaufsbedingungen & Anlieferungsrichtlinien
Offsetdruckerei Schwarzach Gesellschaft mbH (im Folgenden „der Auftraggeber“)

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für alle – auch zukünftig abgeschlossene – Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über wie immer geartete Lieferungen und sonstige Leistungen an den Auftraggeber.
  2. Sie gelten ausdrücklich auch für künftig abgeschlossene Geschäfte mit dem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall auf diese Bedingungen nicht gesondert Bezug genommen wird. Von den Einkaufsbedingungen ausnahmsweise abweichende Abmachungen (Abänderungen, Ergänzungen) gelten nur für das betreffende Geschäft, für das sie schriftlich vom Auftraggeber bestätigt wurden.
  3. Die Einkaufsbedingungen sind auch anzuwenden, wenn der Auftragnehmer Liefergegenstände auftragsgemäß einbaut oder montiert.

II. Auftragserteilung

  1. Bestelltag ist das Datum der Bestellung des Auftraggebers, im Falle mündlicher oder fernmündlicher Bestellung jedoch das Datum der Bestätigung des Auftragnehmers.
  2. Angebote des Auftragnehmers (einschließlich Projektkosten) erfolgen kostenfrei und sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes (Bestellung) zu verstehen. Zudem sind Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für technische Geräte und alle sonstigen Unterlagen verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der Ware oder hinsichtlich Einzelheiten der Ausführungen genau an die jeweilige Anfrage zu halten. Die Preisbildung bei Waren, die nach Gewicht verrechnet werden, richtet sich nach dem Nettogewicht ohne Verpackung und ohne Verpackungshilfsmittel (wie z.B. Gitterboxen, Paletten, Hülsen, etc.).
  4. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, ihre Änderung und Ergänzungen sowie die Änderung des zugrundeliegenden Vertrages einschließlich dieser Einkaufsbedingungen und dieser Schriftformklausel selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für allfällige Kündigungen. Die Schriftform wird auch durch Datentransferübertragung (E-Mail) oder Telefax erfüllt.
  5. Enthält die Bestellung keine Preisangaben oder nur Richtpreise, sind vom Auftragnehmer verbindliche Preise in der Auftragsbestätigung zu ergänzen, die allerdings der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.
  6. Bei Rahmenverträgen erhält der Auftragnehmer jeweils Einzelbestellungen.
  7. Wird in der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung abgewichen, so ist ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen und die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber behält sich den Widerruf des Auftrages vor, falls es nicht innerhalb von 14 Tage zu einer einvernehmlichen Auftragsannahme kommt.
  8. Auftragsbestätigungen haben spätestens zwei Arbeitstage nach Auftragserteilung zu erfolgen.
  9. Langt die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht beim Auftraggeber ein und liefert der Auftragnehmer dennoch bereits die Ware aus, kommt damit der Vertrag unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen zustande.
  10. Auf allen an den Auftraggeber gerichteten Schriftstücken, insbesondere Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheine und Rechnungen, sind vom Auftragnehmer die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelnummer des Auftraggebers und all diejenigen Daten anzuführen, die der Auftraggeber zur näheren Kennzeichnung der Bestellung verwendet. Bei Abrufaufträgen sind vom Auftragnehmer auch die jeweiligen Daten der betreffenden Abrufe anzumerken.
  11. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (IG) ist die Warennummer und das Nettogewicht anzugeben.

III. Preise Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung

  1. Die in der Bestellung genannten oder mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise sind Fixpreise. Eine Änderung während der vereinbarten Lieferzeit ist, auch im Falle von Abrufaufträgen, ausgeschlossen. Preisgleitklauseln werden nicht anerkannt.
  2. Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Abgabenrechtliche Veränderungen oder sonstige Änderungen der Verhältnisse berechtigen nicht zu einer nachträglichen Preiserhöhung; insbesondere gehen Schwankungen der Wechselkurse zu Lasten des Auftragnehmers. Es steht dem Auftraggeber frei, nach seiner Wahl zum Wechselkurs des Bestellungstages oder des Fälligkeitstages zu zahlen. Rechnungen sind mit gesonderter Post zu übersenden. Rechnungen über Werkleistungen sind zudem Kopien der bestätigten Lohn- oder Stundenzettel beizulegen.
  3. Ist die Abrechnung von Leistungen nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, werden Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten nicht gesondert vergütet.
  4. Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Leistungserbringung.
  5. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, nach Eingang der Ware oder Abnahme der Leistungen, sofern keine andere Vereinbarung existiert. Geht die Rechnung später als die Ware beim Auftraggeber ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftraggeber mit eigenen Forderungen aufrechnet.
  6. Die Zahlung kann auch durch Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers erfolgen.
  7. Gegen Forderungen des Auftraggebers ist die Aufrechnung mit Forderung des Auftragnehmers oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht vom Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
  8. Ist eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer, so hat diese bei Auftragserteilung ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das alle Zahlungen aus diesem Auftrag mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.
  9. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Auftraggebers lautet ATU 36917707. Der Auftragnehmer haftet für die richtige Anwendung der den jeweiligen Liefervorgang betreffenden umsatzsteuerlichen Gesetzesbestimmungen sowie für allfällige, durch unrichtige Angaben seitens des Auftragnehmers entstehende Umsatzsteuer-Nachzahlungen im Zuge von Finanzprüfungen.

IV. Lieferung

  1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag. Wird keine Frist vereinbart, so ist entweder unverzüglich oder im Falle eines vereinbarten Leistungstermins an diesem zu liefern oder zu leisten.
  2. Ist ein Liefer- oder Leistungsverzug zu erwarten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber davon unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzugs unverzüglich schriftlich zu verständigen. Punkt XI. gilt entsprechend.
  3. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin oder eine Teillieferung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf dem Auftraggeber kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungs- und die Skontofrist gemäß Punkt III. 5 nicht vor dem ursprünglich vereinbarten Termin zu laufen.
  4. Der Auftraggeber behält sich eine Verlegung des Liefer- oder Leistungstermins vor, wobei der Auftragnehmer davon spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail zu verständigen ist.
  5. Der Auftragnehmer trägt die Kosten und das Risiko des Transports bis zur Übergabe am Standort des Auftraggebers oder am vereinbarten Lieferort (INCOTERMS 2010 – „DDP“). Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an den Auftraggeber über. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Der Sendung ist ein Packzettel und für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein unter Angabe von Bestell- und Artikelnummer und gegebenenfalls eine Kopie der der Bestellung angeschlossenen Zeichnung beizuschließen. Jeder Sendung ist ein Original – Lieferschein beizugeben. Der Lieferschein ist gut sichtbar mittels einer Lieferscheintasche an der Stirnseite des Packstücks anzubringen. Die Nichteinhaltung der Vorgaben dieser Allgemeinen VERSAND- UND VERPACKUNGSVORSCHRIFT kann eine Reklamation auslösen und wirkt sich somit auch negativ auf die Lieferantenbewertung aus. Darüber hinaus werden entstehende Mehrkosten durch die Nichtbeachtung umgehend an den Lieferanten weiterbelastet. Abweichungen von dieser VERSAND- UND VERPACKUNGSVORSCHRIFT sind vom Lieferanten ausdrücklich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, artikelspezifische Verpackungsvorschriften mit dem Lieferanten zu vereinbaren.
  6. Die gelieferten Gegenstände sind den hierzu befugten Mitarbeitern des Auftraggebers am Bestimmungsort zu übergeben. Die Übernahme der Gegenstände erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen am Bestimmungsort, qualitativ hingegen erst mit deren Verarbeitung oder Verwendung. Mitarbeiter des Auftraggebers sind nicht ermächtigt, bei Übernahme zu bestätigen, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind. Bestätigt ein Mitarbeiter dennoch, die Gegenstände in Ordnung übernommen zu haben, so erstreckt sich seine Erklärung jedenfalls nicht auch darauf, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind. § 377 UGB (Mängelrüge) findet keine Anwendung.
  7. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen und angemessenen Versicherungen abzuschließen, um seine potentielle Haftung aus einer etwaigen Geschäfts- und Lieferbeziehung mit dem Auftraggeber abzudecken. Insbesondere hat er das Liefergut auf seine Kosten gegen Schäden aller Art ausreichend zu versichern; er hat den Abschluss dieser Versicherungen auf Aufforderung des Auftraggebers nachzuweisen und bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche aus diesen Versicherungen über Verlangen des Auftraggebers an diesen abzutreten. Weist der Auftragnehmer den Abschluss solcher Versicherungen nach Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Versicherungen nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf Rechnung des Auftragnehmers abzuschließen.
  8. Besonderen Produktvorschriften unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.
  9. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist das Bedienungspersonal des Auftraggebers ohne zusätzliches Entgelt (d.h. im Rahmen des vereinbarten Entgelts) einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne in deutscher Sprache der Auftragsbestätigung anzuschließen.
  10. Bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen zumindest auch in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen.
  11. Der Auftragnehmer steht dafür ein, sämtliche im Zusammenhang mit einer Lieferung anzuwendenden Außenwirtschaftsvorschriften zu beachten und insbesondere alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf seine Kosten einzuholen.
  12. Der Auftragnehmer hat zudem unsere Anforderungen hinsichtlich Qualitätsmanagement und Umweltschutz einzuhalten.

V. Verpackung und Versand

  1. Der Auftragnehmer hat die bestellte Ware (Werk), unabhängig davon, welcher Incoterm vereinbart ist, auf seine Kosten und Gefahr auf geeignete Weise zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden; das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter. Dabei sind stets die jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen und österreichischen Vorschriften einzuhalten. Sollte der Auftraggeber die Kosten der Verpackung ausnahmsweise nach schriftlicher Vereinbarung übernehmen, so sind deren Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die Folgen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung oder Kennzeichnung. Sollte der Auftraggeber wegen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung, Kennzeichnung und/ oder Versendung der Ware (Werk) von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Schad- und Klagloshaltung.
  2. Der Auftragnehmer haftet für alle Folgen des Fehlers oder des mangelhaften Zustandes der Verpackung. Auf dem Transport beschädigte Gegenstände werden dem Auftragnehmer unfrei zurückgegeben, dem gegebenenfalls die Abwicklung des Schadens mit dem Spediteur obliegt.
  3. Der Auftragnehmer hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände oder Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
  4. Bei Versendung mittels Paletten hat der Auftragnehmer eigene EUR-Paletten (Fabriksneu) zu verwenden, die bei der Übergabe ausgetauscht werden. Es gilt die Europalettenanforderung V2 vom 21.08.2012.
  5. Wird bei der Verpackung Holz verwendet, so muss dieses den jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen (EU) Phytosanitär-Bestimmungen entsprechen.
  6. Der Auftraggeber behält sich vor, die Verpackung an den Auftragnehmer zurückzugeben, wobei der Wert gutgeschrieben wird, wenn die Rückführung für den Auftragnehmer kostenfrei erfolgt.

VI. Qualitätssicherung, Nachhaltigkeit und Umwelt

  1. Um die vertraglich vereinbarte Qualität sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche Qualitätskontrollmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Spezifikationen durchzuführen. Der Auftragnehmer muss zumindest nach ISO zertifiziert sein oder ein anderes vergleichbares Qualitätsmanagementsystem anwenden. Der Auftragnehmer soll um ständige Maßnahmen und Praktiken zur Qualitätsverbesserung und zur Verbesserung nachhaltiger Umwelt- und Energiestandards bemüht sein, und ein Qualitätssicherungssystem betreiben, das dazu dient, Mängel zu identifizieren, zu berichtigen und zu verhindern. Zur Sicherstellung ist der Auftragnehmer unter anderem dazu verpflichtet, (i) regelmäßig Inspektionen und Tests durchzuführen, (ii) alle Qualitätskontrollmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Spezifikationen durchzuführen und bei Fehlen von Spezifikationen gute Handelspraxis und die gesetzlich vorgeschriebene Praxis walten zu lassen und (iii) detaillierte Inspektionsaufzeichnungen, Unterlagen und andere Daten hinsichtlich des Herstellungsprozesses und der herrschenden Qualitätskontrollverfahren und Qualitäts-, Energie- und Umweltstandards der Endprodukte zu führen und uns diese auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber ist befugt, sich vom Qualitäts-, Energie und Umweltmanagement des Auftragnehmers während der Geschäftszeiten zu überzeugen, wobei dies mindestens fünf Werktage zuvor dem Auftragnehmer angekündigt werden muss; die Inspektion darf die Bereitstellung der Produkte und/oder Leistungen keinesfalls verzögern oder verhindern. Detaillierte Inspektionsaufzeichnungen, Dokumente und andere Daten betreffend die herrschenden Herstellungsprozesse, Qualitätskontrollverfahren und Qualitätsstandards des Auftragnehmers werden vom Auftragnehmer geführt und uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von seinen Unterlieferanten ebenso die Garantie einzuholen, dass diese die Qualitätssicherungsmaßnahmen einhalten und die Inspektionsrechte gemäß Abs 2 auf Verlangen dem Auftraggeber einräumen.

VII. Aufzeichnungen und Prüfungen

Der Auftragnehmer führt in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen und -praktiken genaue Aufzeichnungen über alle Angelegenheiten betreffend seine Verpflichtungen laut der der Lieferung zugrundliegenden Vereinbarung und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, und zwar in einer einheitlichen Weise, die eine unkomplizierte Prüfung erlaubt. Der Auftragnehmer bewahrt diese Aufzeichnungen für zumindest sieben Jahre ab dem Datum der letzten Zahlung laut Bestellung auf, zu der diese Aufzeichnungen gehören. Sofern diese Aufzeichnungen zur Feststellung dienen, ob der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen laut geltender Bestellung nachkommt, ist den befugten Vertretern des Auftraggebers in einem zumutbaren Ausmaß Zugang zu diesen Aufzeichnungen zur Inspektion und Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten zu gewähren, wobei der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang alle ihm zumutbare Unterstützung leistet.

VIII. Abnahmeverpflichtung und höhere Gewalt

Umstände höherer Gewalt, dazu gehören auch Kriegseinwirkung, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen und – vom Auftraggeber nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende – Transport- und Betriebsstörungen im Bereich des Auftraggebers oder seiner Zulieferbetriebe, befreien den Auftraggeber für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahmeverpflichtung. Ansprüche des Auftragnehmers auf Gegenleistung sowie auf Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

IX. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vom Auftraggeber genannten Empfangsstelle, Erfüllung aller Nebenpflichten durch den Auftragnehmer, insbesondere Übergabe sämtlicher vereinbarter Dokumentation und Unterlagen (z.B. Prüfnachweise, Bedienungsanleitungen, Gebrauchsanleitungen, etc.) sowie Übergabe an einen befugten Mitarbeiter des Auftraggebers und dessen ordnungsgemäßer Übernahme über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme der aufgestellten und montierten Ware über.

X. Gewährleistung und Haftung

  1. Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Dies gilt auch z.B. für Änderungen der gesetzlichen Beweislast, Verkürzung der Fristen etc.
  2. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Zulieferanten wie für eigenes Verschulden. Zudem haftet der Auftragnehmer dafür, dass bei Beauftragung etwaiger Sublieferanten, die Lieferung zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Konditionen erfolgt.
  3. Wird der Auftraggeber wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaftungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen, hält der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Gänze schad- und klaglos. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang, insbesondere wegen veranlassten Rückrufaktionen, entstehen. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich und zumutbar, über Art und Umfang von Rückrufaktionen informiert. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer bleiben unberührt.
  4. Der Auftragnehmer ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung in deutscher und englischer Sprache, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede zumutbare Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger oder Importeur zu nennen.
  5. Der Liefergegenstand muss die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, die vereinbarten Leistungen erbringen und in seiner Ausführung und im Material dem neuesten Stand der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen und Normen entsprechen. Er darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den bei der Bestellung vorausgesetzten oder bekannt gegebenen Gebrauch aufheben oder mindern. Sollten vom Auftragnehmer Abweichungen oder Mängel (auch nach Lieferung) festgestellt werden, so hat er von diesem Umstand umgehend zu informieren. Dieser Information sind alle relevanten Daten, wie insbesondere die Art des Mangels und die betroffenen Bestell- und Produktnummern, beizuschließen.
  6. Verstößt der Auftragnehmer gegen einschlägige anwendbare Rechtsvorschriften, insbesondere eine geltende Außenhandelsvorschrift, übernimmt der Auftragnehmer die Haftung und hält den Auftraggeber und/oder dessen Tochtergesellschaften gegen alle Geldstrafen, Anordnungen und damit verbundenen Kosten schad- und klaglos.
  7. Güte, Maße und Gewichte des gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den EN-NORMEN. Alle Lieferungen müssen den zur Zeit der Lieferung gültigen, gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften (CE-Konformität) in vollem Umfang entsprechen.
  8. Fehlen dem Liefergegenstand zugesicherte oder vom Auftraggeber geforderte Eigenschaften, sind Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige Schutzbestimmungen nicht eingehalten oder weist der Liefergegenstand sonstige Mängel auf, so ist der Auftraggeber ungeachtet der Schwere des Mangels berechtigt, kostenlose Mangelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Ist dies nicht möglich, so ist der Auftraggber zur Wandlung oder Herabsetzung des Kaufpreises (Preisminderung) berechtigt. Wir Mangelbeseitigung verlangt, so hat der Auftragnehmer die Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat über Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen, gegen mängelfreie Teile auszutauschen. Für den Fall, dass die Dokumentation fehlerhaft ist, aber die Produkte oder die Ware mit Ausnahme der Dokumentation keinen Mangel aufweisen, muss die Dokumentation korrigiert und innerhalb von fünf Werktagen übermittelt werden. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, den mangelfreien Zustand binnen der genannten Fristen herzustellen, gilt Abs 9 entsprechend. Bei jeder Art von Schaden trifft den Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Hiervon unberührt bleiben sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz des mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschadens einer mangelhaften Lieferung. Die vorbehaltlose Annahme der Ware gilt nicht als Zustimmung zur Abweichung.
  9. Kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht nicht innerhalb der in diesen Allgemeine Einkaufsbedingungen beschriebenen oder andernfalls einer angemessenen Frist nach, so ist der Auftraggeber – unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche – berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. In dringenden Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Auftragnehmers ohne Fristsetzung selbst zu beseitigen.
  10. Können Mängel nicht an Ort und Stelle behoben werden, gehen Transportkosten zu Lasten des Auftragsnehmers.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet vom Tage des Gefahrenüberganges an, soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten. Der Auftragnehmer garantiert ausdrücklich Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist.
  12. Der Auftragnehmer verzichtet bei offenen wie bei verdeckten Mängeln auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.
  13. Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Auftragnehmer Liefergegenstände auftragsgemäß einbaut oder montiert. In diesem Fall beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der fertig montierten Gegenstände gemäß schriftlicher Abnahmebestätigung.
  14. Eine etwaige Bestellung oder vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien begründet keinerlei Arbeitsvertrag. Aus diesem Grund wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer für sämtliche Arbeitgeberpflichten, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Erfüllung vertraglicher Pflichten und hinsichtlich eines zu versteuernden Einkommens des Auftragnehmers vorgesehen sind, selbst verantwortlich ist. Darüber wird keine Haftung für die Zahlung von z.B. Löhnen, Tagegeldern, Einkommensteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Versicherungsbeiträgen des Auftragnehmers übernommen. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber in diesem Zusammenhang schad- und klaglos.
  15. Für berechtigte Reklamationen, welche als solche vom Auftragnehmer anerkannt wurden, werden dem Auftragnehmer pauschal € 250,00 für die Abwicklung und Bearbeitung dieser Reklamation in Rechnung gestellt. Reklamationen sind dann als berechtigt anzusehen, wenn die gelieferte Ware und/oder Dienstleistung nicht der Bestellung und/ oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, welche bei Abweichung zur Bestellung erst durch Bestätigung des Auftraggebers Gültigkeit erlangt oder den vorgegebenen Spezifikationen, entspricht.

XI. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe

  1. Bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung oder bei vertragswidriger Lieferung oder Leistung ist der Auftraggeber – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen zu, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
  2. Der Auftraggeber ist bei Verzug oder vertragswidriger Lieferung oder Leistung ferner berechtigt, anstatt der Vertragserfüllung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von höchstens 25% der Gesamtauftragssumme oder neben der verspäteten Erfüllung für jeden begonnenen Tag, um die die Liefer- oder Leistungsfrist überschritten wurde, eine Vertragsstrafe von 1% der Gesamtauftragssumme bis zum Höchstausmaß von 25% zu verlangen. Die Einforderung der Vertragsstrafe, aber auch eines deren Betrag übersteigenden Schadens bleibt jedenfalls ungeachtet der Höhe der Auftragssumme und auch dann vorbehalten, wenn die verspätete Lieferung oder Leistung angenommen wird.
  3. Die Vertragsstrafe steht auch dann zu, wenn den Auftragnehmer an der Überschreitung der Liefer- oder Leistungsfrist kein Verschulden trifft. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt oder Umstände in Risikobereich des Auftraggebers zurückzuführen, so bleibt zwar die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Zahlung der Vertragsstrafe aufrecht; zeigt der Auftragnehmer jedoch solche Umstände unverzüglich an und weist er sie auf Verlangen nach, so wird die Liefer- oder Leistungsfrist bzw. der Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der Einwirkung dieser Umstände erstreckt; die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann – außer bei Unzumutbarkeit – die Einhaltung der so verlängerten Frist bzw. des so erstreckten Termins. Nicht als höhere Gewalt gelten rechtmäßige Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren als Ausschuss zu werten sind.
  4. Die vorstehende Regelung über Vertragsstrafen bei verspäteter Erfüllung gilt uneingeschränkt auch für Vertragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa zur Sicherstellung besonderer Eigenschaften) vereinbart wurden.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis spätestens sechs Wochen vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin (vor dem Ende der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist) vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers ausgeschlossen.

XII. Compliance, Umwelt und Energiestandards

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu jeder Zeit während dieser Vereinbarung, den Verhaltenscodex und die Umwelt- und Energiestandards des Auftraggebers, sowie alle geltenden und anwendbaren Gesetze und Bestimmungen, insbesondere das jeweils anwendbare Kartell-, Wettbewerbs- und Anti-Korruptionsrecht einzuhalten. Der Verhaltenscodex und die Umwelt- und Energiestandards des Auftraggebers sind bei diesem jederzeit einsehbar und werden bei Anfrage übermittelt.
  2. Weder der Auftragnehmer, noch die in seinem Namen handelnden Personen, insbesondere leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Vertreter werden unzulässige Zahlungen oder Geschenke in direkter oder indirekter Form an Dritte einschließlich deren Mitarbeiter, leitende Angestellte oder an Amtsträger, Vertreter einer staatlichen Stelle oder Behörde oder einer politischen Partei oder deren Kandidaten tätigen oder anbieten.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass seine eigenen Auftragnehmer zumindest vergleichbare Prinzipien wie jene des Verhaltenskodex und die Umwelt- und Energiestandards des Auftraggebers einhalten. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftragnehmer während der Geschäftszeiten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung und aller geltenden Gesetze und Vorschriften einschließlich des Verhaltenskodex und der Umwelt- und Energiestandards jederzeit zu inspizieren. Im Falle der Nichteinhaltung behält sich der Auftraggeber das Recht vor, diese Vereinbarung jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu beenden.

XIII. Schutzrechte

  1. Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten, als deren Erwerb für den Auftraggeber und dessen Kunden zur freien Benützung, zur teilweisen oder vollständigen Erneuerung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands erforderlich ist.
  2. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat diese der Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beschaffen. Erfindungen des Auftragnehmers bei Durchführung des Auftrags dürfen kostenlos und uneingeschränkt benützt werden. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber im Falle etwaiger Verletzungen von Schutzrechten Dritter klag- und schadlos zu halten. Jegliche Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, die auf Informationen des Auftraggebers und/oder seiner Tochtergesellschaften, insbesondere auf Zeichnungen, Spezifikationen und Daten beruhen, sind das Eigentum des Auftraggebers und/oder seiner Tochtergesellschaften.

XIV. Übertragung und Abtretung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers nicht an Dritte übertragen werden. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung auch nicht berechtigt, seine Forderung gegen den Auftraggeber aus dem Liefer- oder Leistungsvertrag an Dritte abzutreten. Eine gegen diese Bestimmungen vorgenommene Übertragung oder Abtretung ist rechtsunwirksam.

XV. Unterlieferanten

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber schriftlich über alle Unterlieferanten zu informieren, die den Auftragnehmer beliefern oder ihn bei der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Pflichten unterstützen. Unterlieferanten, die nicht in der Vereinbarung oder Bestellung genannt sind, müssen vom Auftraggeber schriftlich genehmigt werden, wobei diese nicht ohne wichtigen Grund abgelehnt werden darf.
  2. Im Falle der Zustimmung, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Unterverträge so gestaltet sind, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen ohne Einschränkungen erfüllen kann.
  3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeber das Recht hat, alle zum momentanen Zeitpunkt am Standort des Auftragnehmers und/oder Unterlieferanten durchgeführten Arbeiten jederzeit zu inspizieren und Informationen über den aktuellen Stand der Arbeiten vor Ort zu erhalten.
  4. Ungeachtet dessen, welche Partei die Produkte und/oder Leistungen bereitstellt, ist stets der Auftragnehmer die verantwortliche Vertragspartei. Zugleich entbindet die Genehmigung eines Unterlieferanten den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen, die sich aus der Vereinbarung mit dem Auftraggeber ergeben.

XVI. Zutritt

  1. Bei Betreten des Geländes des Auftraggebers hält sich der Auftragnehmer an die zu jenem Zeitpunkt aktuelle Sicherheitspolitik des Auftraggebers sowie an andere zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Richtlinien, die auf Verlangen in Kopie übermittelt werden.
  2. Dem Auftraggeber ist nach vorheriger Ankündigung beim Auftragnehmer mit angemessener Frist und ohne zusätzliche Kosten Zutritt zum Gelände des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten zu gewähren, damit die Arbeit des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den Produkten und/oder Leistungen begutachtet werden kann.

XVII. Überlassene Unterlagen und Geheimhaltung

  1. Unterlagen aller Art, wie Beschreibungen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen und sonstige Gegenstände, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer darf solche Unterlagen weder für seine eigenen Zwecke benutzen, noch Dritten zugänglich machen, soweit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung besteht. Ohne Aufforderung sind die Unterlagen vollständig einschließlich allfälliger Kopien spätestens zurückzusenden, wenn sie vom Auftragnehmer zur Ausführung der Leistungen und Lieferungen nicht mehr benötigt werden. Die Rückgabe erfolgt kostenfrei.
  3. Diese Unterlagen sind vom Auftragnehmer sofort nach Erhalt zu prüfen. Abweichungen hiervon sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Enthalten diese Unterlagen technische oder sonstige Mängel, so hat der Auftragnehmer hiervon unverzüglich nach deren Feststellung zu unterrichten.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle den Auftraggeber betreffenden technischen und kaufmännischen Daten, soweit sie nicht offenkundig sind, geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für die in Abs. 1 genannten Unterlagen, sowie für Preisangaben und Konditionen.
  5. Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, Obliegenheiten und sonstigen Aufgaben nur solche Personen heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Daten und Geschäftsgeheimnisse vor Aufnahme deren Tätigkeit nachweislich ausdrücklich überbunden hat.
  6. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Daten und Geschäftsgeheimnisse und zu deren Überbindung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie erstreckt sich auch auf jene Daten und Geschäftsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer bzw. den in Abs. 5 erwähnten Personen aus Anlass erst zu führender weiterer Vertragsverhandlungen anvertraut oder sonst wie zugänglich gemacht werden, selbst wenn diese Verhandlungen zu keinem Vertragsabschluss führen sollten.
  7. Die Mitteilungen von vertraulichen Informationen begründen keine Übertragung von Know-How und Schutzrechten sowie keine diesbezügliche Lizenzvergabe. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Schutzrechte irgendwelcher Art im Zusammenhang mit irgendwelchen erhaltenen vertraulichen Informationen anzumelden.

XVIII. Formen und Werkzeuge

  1. Vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers angefertigte oder beschaffte Werkzeuge oder Formen gehen mit ihrer Herstellung oder Anschaffung durch den Auftragnehmer in das alleinige Eigentum des Auftraggebers über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer die Werkzeuge unentgeltlich für den Auftraggeber verwahrt. Das Entgelt für die Verwahrung ist im Kaufpreis enthalten.
  2. Während der Verwahrung haftet der Auftragnehmer für jede Art der Verschlechterung und des Untergangs der Werkzeuge und Formen.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Werkzeuge und Formen auf seine Kosten gegen Diebstahl, Brand, Untergang und jede Art der Verschlechterung zu versichern und auf Verlangen nachzuweisen.
  4. Der Auftragnehmer hält Werkzeuge und Formen auf seine Kosten instand.
  5. Der Auftragnehmer darf Werkzeuge und Formen weder an Dritte weitergeben, noch für seine oder fremde Zwecke benutzen.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, Werkzeuge und Formen auch Dritten zur Fertigung von Teilen zu überlassen, die Werkzeuge und Formen für eigene Zwecke oder durch Dritte instand zu setzen, zu erneuern oder zu verändern.
  7. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Werkzeuge vom Auftragnehmer abzuziehen, wenn die Lieferung von Teilen nicht termin- oder ordnungsgemäß erfolgt. Es bleibt vorbehalten, Werkzeuge dann abzuziehen, wenn der Auftragnehmer bei künftigen Bestellungen höhere Preise für die Teile verlangt, als sie für die erste Lieferung mit den Werkzeugen und Formen vereinbart wurden.

XIX. Mindestlohn

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem eingesetzten Personal den festgesetzten Mindestlohn entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bezahlen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestlohns erstreckt sich auch auf das von seinen (Nach-) Unternehmern und deren Auftragnehmern eingesetzte Personal. Der Auftragnehmer muss die Einhaltung des Mindestlohns durch seine (Nach-) Unternehmer/Auftragnehmer sicherstellen.

XX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftraggebers.
  2. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein bestehen oder nicht bestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz des Auftraggebers vereinbart.
  3. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbedingungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
  5. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.

Anlieferungsrichtlinien

I. Entladung

  1. Ausschließlich bei der Warenannahme, sofern kein anderer schriftliche Vermerk auf der Bestellung angeführt wurde.
  2. Durch die Rampenentladung ist primär nur noch ein Entladen von hinten möglich.
  3. Das übereinander Stapeln von Paletten ist untersagt!
  4. Kleintransporter können nach wie vor entladen werden.

II. Anlieferungszeiten

Montag bis Donnerstag: 07:15 – 11:45 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 07:15 – 12:30 Uhr

III. Anlieferungstermine

  1. Lieferungen außerhalb der Anlieferungszeiten werden nicht angenommen.
    - Ausnahmen nur mit schriftlicher Freigabe unserer Einkaufsabteilung! 
  2. Sämtliche Liefertermine, die im Vorfeld mittels Ihrer Auftragsbestätigung von uns akzeptiert wurden, müssen strikt eingehalten werden!
  3. Lieferterminverschiebungen werden nur nach Rücksprache mit unserer Einkaufsabteilung akzeptiert!
  4. Wir behalten uns vor, nicht kommunizierte Lieferverzögerungen die zu Folgekosten führen, in Rechnung zu stellen!

IV. Weitere Übereinkünfte

  1. Eine Anlieferung ist nur mit Lieferschein möglich.
    - Vorab Übermittlung per e mail an lieferscheine@offset.at
  2. Der Lieferschein muss unsere Bestell- und Artikel-Nummer(n) aufweisen.
    - Des Weiteren muss auf dem Lieferschein ersichtlich sein, ob es sich um eine Komplett-, Teil- oder Restlieferung handelt.
  3. Bei Kleingutlieferungen muss der Lieferschein, ohne öffnen der Verpackung, zugänglich sein.
  4. Lieferungen werden nur in einwandfreien Zustand übernommen.
  5. Lieferungen die von uns nicht gegengezeichnet wurden, gelten als nicht geliefert.
  6. Zudem gelten unsere BRC/IoP Richtlinien!
  7. Bei nachweislicher Beschädigung durch den Lieferanten oder Transporteur behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern und den entsprechenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
  8. Des Weiteren gelten unsere Einkaufsrichtlinien.